Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Service  – Gebäudemanagement Kommunikation Software und Sicherheit Systeme GmbH

 (S-GKS GmbH)

 

 

  1. LEISTUNGS- UND REPARATURBEDINGUNGEN

 

1.    Allgemeines 

1)  Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die           Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN     18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). 

2)  Zum Angebot der S-GKS GmbH gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich die S-GKS GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis der S-GKS GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

2. Termine

1)  Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die S-GKS GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Beispielsweise bei Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.), die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 

2)  Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und klärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

3. Kosten für die Nichtdurchgeführten Aufträge

 Außer bei Gewährleistungsarbeiten wird der für die Fehlersuche entstandene und zu belegende  

Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 

1)  der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; 

2)  der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 

3)  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde; 

4)  die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

4. Gewährleistung und Haftung

1)  Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. 

2)  Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde der S-GKS GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der S-GKS GmbH oder deren Beauftragung zur Verfügung steht. 

3)  Ist die S-GKS GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. 

4)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. 

5)  Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der S-GKS GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die S-GKS GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der S-GKS GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der S-GKS GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der S-GKS GmbH auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Fall leichter Fahrlässigkeit. Die S-GKS GmbH haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die S-GKS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

5. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

1)  Der S-GKS GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 

2)  Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von der S-GKS GmbH mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die S-GKS GmbH ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die S-GKS GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der S-GKS GmbH aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die S-GKS GmbH deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die S-GKS GmbH den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Titel herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der S-GKS GmbH die Gelegenheit zu gewähren, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden, dies gilt auch, wenn der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht gewährt

 

  1. VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der S-GKS GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die S-GKS GmbH gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch die S-GKS GmbH unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der S-GKS GmbH dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte der S-GKS GmbH bereits jetzt an die S-GKS GmbH abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die S-GKS GmbH deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die S-GKS GmbH den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der S-GKS GmbH sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der S-GKS GmbH hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der S-GKS GmbH ausführen zu lassen. Die S-GKS GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

 

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist die S-GKS GmbH berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerten Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der S-GKS GmbH, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die S-GKS GmbH 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunden ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

3. Gewährleistung und Haftung

1)  Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung bezogen auf die Absendung der Anzeige gegenüber der S-GKS GmbH gerügt werden, ansonsten ist die S-GKS GmbH von der Mängelhaftung befreit. 

2)  Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: 

  a)  Die S-GKS GmbH ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. 

  b)  Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung der S-GKS GmbH nur unerheblich ist. 

   c)  Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

 

4. Haftung auf Schadenersatz

1)  Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

2)  Für sonstige Schäden gilt Folgendes: 

     a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der S-GKS GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftete die S-GKS GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

      b)  Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit der S-GKS GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung der S-GKS GmbH auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. 

3)  Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern die S-GKS GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

4)  Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

 

5. Rücktritt

     Bei Rücktritt sind die S-GKS GmbH und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren.        Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene              Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

  

  1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR LEISTUNG, REPARATUREN UND VERKÄUFE

 

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1)  Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der S-GKS GmbH inkl. Mehrwertsteuer. 

2)  Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind                    nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 

3)  Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur                    nach besonderer Vereinbarung. 

4)  Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein                            Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von der S-GKS GmbH abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden          diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der         Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. 

5)  Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in           Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von der S-GKS               GmbH anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

2. Gerichtsstand

     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-         und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg.


  1. GELTUNG UNSERER AGB 

 

Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an unsere Kunden leisten. Sie gelten ebenso für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

 

Gemäß vorgenannten Regelungen gilt die VOB als Ganzes. 

 

Stand: 1. Juni 2020